AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Praxis Assol Wonka für Kommunikationstherapie in Dresden-Pieschen.

Um dem hohen Anspruch an einen möglichst ganzheitlichen und langfristigen Erfolg unserer Klient*innen, Patient*innen, Seminar- und Ausbildungsteilnehmenden gerecht werden zu können, ist die Vereinbarung bestimmter Rahmenbedingungen unerlässlich.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen definieren die Regeln auf dem Weg zu diesem Ziel, um die Rechte und Pflichten aller Beteiligten klar zu kommunizieren.

§ 1 Geltungsbereich / Anwendungsbereich / Grundlagen

(1) Soweit nicht anderweitig abweichend, ausdrücklich und schriftlich vereinbart, gelten für die Beauftragung oder die Inanspruchnahme von psychologischen Beratungs-, Coaching- oder psychotherapeutischen Behandlungsleistungen sowie die Teilnahme an Seminaren, Kursen, Trainings, Schulungen, Ausbildungen und sonstigen Veranstaltungen jeglicher Art, die von Assol Wonka – Praxis für Kommunikationstherapie, Riesaer Straße 56 in 01129 Dresden (im folgenden “Heilpraktikerin für Psychotherapie nach HeilprG“ oder “HP“ genannt) durchgeführt werden, für alle Klient*innen, Patient*innen und Ausbildungsteilnehmenden (im folgenden „Klient*innen“ genannt), diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) als Behandlungsvertrag gemäß § 611 ff. BGB.

§ 2 Vertragsschluss / Behandlungsvertrag

(1) Ein rechtsgültiger Behandlungsvertrag kommt dadurch zustande, dass sich der oder die Klient*in an die Heilpraktikerin für Psychotherapie nach HeilprG zum Zwecke der Beratung, Diagnostik oder Behandlung wendet und damit das generelle Dienstleistungsangebot der HP annimmt.

(2) Die Heilpraktikerin für Psychotherapie ist ihrerseits jedoch nicht zur generellen Annahme von Behandlungsvertragsangeboten seitens der Klient*innen verpflichtet. Die HP ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag -auch ohne Angabe von Gründen- abzulehnen. Dies insbesondere, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Klient*in und HP fehlt und auch zukünftig nicht erwartet werden kann.

(3) Desweiteren in Fällen, wenn es sich um Beschwerden von Klient*innen handelt, welche die Heilpraktikerin für Psychotherapie nach HeilprG aufgrund ihrer fachlichen Ausrichtung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf. Ebenso, wenn die HP durch die Annahme oder die weitere Behandlung in persönliche Gewissenskonflikte geraten könnte. Der Honoraranspruch der HP für die bis zum Zeitpunkt der Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, bleiben in diesen Fällen in vollem Umfang erhalten.

§ 3 Zweck und Inhalt des Behandlungsvertrages

(1) Die Heilpraktikerin für Psychotherapie nach HeilprG erbringt ihre Leistungen im Sinne des Behandlungsvertrages gegenüber den Klient*innen in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie der Klient*innen anwendet.

(2) Die Heilpraktikerin für Psychotherapie nach HeilprG informiert und berät die Klient*innen im Erstgespräch über die wirtschaftlichen und fachlichen Vor- und Nachteile bzgl. ihrer Therapiemethoden, die in der Regel nicht von den gesetzlichen Krankenkassen anerkannt sind. Die Klient*innen entscheiden selbstverantwortlich über deren Anwendung in der Diagnostik und der Therapie.

(3) Möchten oder können die Klient*innen hierüber keine Entscheidung treffen, ist die Heilpraktikerin für Psychotherapie nach HeilprG berechtigt, diejenigen Methoden anzuwenden, die nach ihrer fachlichen Kenntnis oder aufgrund ihrer Berufserfahrung mutmaßlich dem Zielerreichungswillen der Klient*innen am geeignetsten erscheinen. Ein subjektiv erwarteter Erfolg seitens der Klient*innen kann dennoch nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Haftungsansprüche sind daher -auch für eventuelle Folgen- nicht abzuleiten.

(4) Soweit die Klient*innen die Anwendung der vorgeschlagenen Methoden ablehnen und ausschließlich nach schulmedizinischen oder Krankenkassen anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden möchten, haben sie das der Heilpraktikerin für Psychotherapie nach HeilprG gegenüber zu erklären.

(5) Den Klient*innen ist bekannt, dass mit den von der HP angewandten Methoden keine körperlichen Krankheiten diagnostiziert und keine Heilbehandlungen in diesem Bereich vorgenommen werden. Der Klient ist selbstverantwortlich aufgefordert, evtl. bestehende medizinische Behandlungen nicht zu unterbrechen oder aufzugeben.

(6) Die Heilpraktikerin für Psychotherapie nach HeilprG darf auf Grund gesetzlicher Beschränkungen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) gemäß SGB ausstellen und keine verschreibungspflichtigen Substanzen, Medikamente oder Heilmittel verabreichen oder verordnen.

§ 4 Auskunftspflicht und Mitwirkung der Klient*innen

(1) Die Klient*innen sind zu einer aktiven Mitwirkung im Rahmen der therapeutischen Behandlung grundsätzlich nicht verpflichtet, auch wenn der Behandlungserfolg in der Regel zu einem Großteil vom Grad der freiwilligen Einlassung und der Umsetzung der Klient*innen abhängig ist.

(2) Soweit sich die Klient*innen aktuell oder vor Behandlungsbeginn in psychologischer und/oder psychiatrischer Behandlung befinden oder befunden haben, so ist dies der HP vor Behandlungsbeginn mitzuteilen. Ggf. ist die angestrebte Behandlung durch die HP zuvor mit behandelnden Ärzt*innen oder Therapeut*innen abzuklären.

(3) Die Heilpraktikerin für Psychotherapie nach HeilprG ist daher auch berechtigt, die Behandlung abzulehnen und/oder vorzeitig abzubrechen, wenn Klient*innen erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder nur lückenhaft erteilen, Beratungsinhalte negiert oder Therapiemaßnahmen vorsätzlich vereiteln. Dazu zählt auch das wiederholte Fernbleiben von vereinbarten Behandlungsterminen ohne triftigen Grund.

§ 5 Leistungsvergütung des Heilpraktikers für Psychotherapie nach HeilprG

(1) 
Der Heilpraktiker für Psychotherapie nach HeilprG hat für seine Dienste Anspruch auf eine Vergütung bzw. ein Honorar, welches sich an der Gebührenordnung für Heilpraktiker sowie an den allgemein üblichen Preisen im Bereich der freien Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz in Deutschland orientiert. Dazu gelten die zwischen HP und Klient*in individuell vereinbarten Sätze und Zahlungsbedingungen. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen.

(2) Die Klient*innen sind jeweils zur vollständigen und zeitgerechten Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist das Honorar im Anschluss einer jeden Beratung oder Behandlung von den Klient*innen in bar an die HP gegen Rechnung/ Quittung zu bezahlen oder durch Vorauskasse für eine festgelegte Anzahl von Behandlungen/Beratungen zu entrichten. Andere individuelle Vereinbarungen sind grundsätzlich möglich und bedürfen jeweils der vorherigen Absprache und der Zustimmung beider Vertragsparteien.

§ 6 Rechnungsstellung / Honorarerstattung durch Dritte

(1) Auf Wunsch kann den Klient*innen im Anschluss an eine Behandlungsphase eine Rechnung zur Vorlage beim Finanzamt oder für die eigene Dokumentation ausgestellt werden. Diese Rechnung enthält neben den Praxisdaten die Angaben zu Namen und Anschrift der Klient*innen und dem genauen Behandlungszeitraum. Barzahlungsquittungen sowie Rechnung dürfen weder eine Diagnose enthalten, noch dürfen die Leistungen so aufgeschlüsselt sein, dass daraus ein Rückschluss auf eine Diagnose gezogen werden kann.

(2) Eine erweiterte Rechnungsstellung, die auch diagnostische Angaben enthält, (z.B. aus Erstattungsgründen), bedarf vorab eines schriftlichen, honorarpflichtigen Auftrags des Klienten.

Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen in der Regel die Kostenerstattung für Behandlungsleistungen durch Heilpraktiker für Psychotherapie nicht. Privat versicherten Klienten oder solchen, die über eine private Zusatzversicherung verfügen, können Behandlungskosten u.U. ganz oder teilweise erstattet werden. Umfang und Höhe der Erstattung können je nach Gesellschaft und Tarif sehr unterschiedlich sein.

(3) Die Heilpraktikerin für Psychotherapie führt weder eine Direktabrechnung mit Dritten durch, noch kann ihr Honorar oder Teile davon in Erwartung einer möglichen Erstattung gestundet werden. Die Bestimmungen des § 5 (2) bleiben jeweils unberührt, auch wenn die Klient*innen Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte haben oder solche zu haben glauben.

(4) Die Heilpraktikerin für Psychotherapie erteilt in eventuellen Erstattungsfragen Dritten gegenüber keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhalten ausschließlich die Klient*innen. Derartige Leistungen sind nicht Bestandteil der Beratungsleistung und gesondert honorarpflichtig.

(5) Sämtliche Angaben, welche die Heilpraktikerin für Psychotherapie im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Beratung den Klient*innen über die Erstattungspraxis Dritter macht, sind unverbindlich.

§ 7 Datenschutz / Vertraulichkeit der Behandlung / Handakte

(1) Die Heilpraktikerin für Psychotherapie führt über ihre Leistungen, Beratungen und Behandlungsschritte eigene Aufzeichnungen in Form einer Handakte. Der Klient*in willigen darin ein, dass im Rahmen des Behandlungsvertrages ihre persönlichen Daten durch die Heilpraktiker für Psychotherapie auch auf Datenträgern gespeichert werden.

(2) Eine Einsichtnahme in die Aufzeichnungen der HP steht den Klient*innen nicht zu. Ebenso können sie die Herausgabe dieser Aufzeichnungen nicht verlangen. Sämtliche Klient*innendaten werden streng vertraulich behandelt. Der HPnerteilt bezüglich den Beratungen, der Diagnose und der Therapie sowie deren Begleitumstände und/oder den persönlichen Verhältnissen der Klient*innen Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Klient*innen.

(3) Soweit die Heilpraktikerin für Psychotherapie nach HeilprG aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist (z.B. Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung), ist Absatz (2) nicht anzuwenden. Dies schließt auch Auskunftspflichten gegenüber Fürsorgeberechtigten Personen ein oder wenn im Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen die HP oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

(4) Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Klient*innen erfolgen.

(5) Die Klient*innen stimmen der HP gegenüber ausdrücklich zu, dass ihre Krankengeschichten im Rahmen anonymisierter Fallstudien Fachkreisen zugänglich gemacht werden dürfen und dass sich die HP mit Berufskolleg*innen konsiliarisch zu einem Fall beraten und dazu ihre Aufzeichnungen (Handakte) verwenden darf.

(6) Soweit gesetzlich keine längere Aufbewahrungsfrist besteht, werden klientenbezogene Daten und die Handakten für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt.

§ 8 Salvatorische Klausel / Gerichtsstand

(1) Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

(2) Sollten einzelne Vereinbarungen oder die AGB insgesamt unwirksam sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht berührt, sondern es treten an Stelle der unwirksamen Vereinbarungen rechtsgültige Vereinbarungen ein, die der/den Unwirksamen am nächsten kommen, bzw. solche, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommen.

(3) Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Im Zweifelsfall gilt immer die derzeit gültige Fassung des BGB. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Assol Wonka – Praxis für Kommuniktaionstherapie ist 01129 Dresden.

Stand:01129 Dresden, den 01.11.2017

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